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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Columbus Leasing GmbH

Stand März 2006
 
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Columbus Leasing GmbH (Columbus) regeln die Nutzungsüberlassung (Leasing) der im Mietschein bzw. der Installationsbestätigung im Einzelnen beschriebenen Mietgegenstände nebst Zubehör, Ersatzgeräten und Änderungen, zusammen: Mietsache, an den Mieter, soweit die Parteien im Mietschein keine abweichenden Regelungen getroffen haben.
1.2 Die Mietsache wird von Columbus zum Zwecke der mietweisen Überlassung an den LN erworben.
1.3 Der Leasingvertrag setzt sich aus dem Mietschein und der Installationsbestätigung zusammen.
 
2. Vertragsdauer
2.1 Die Vertragsleistungen sind im Mietschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Mietscheins durch den Mieter und Columbus zustande. Alle Rechte und Pflichten aus dem Mietschein beginnen mit der Gegenzeichnung durch Columbus und sind bis dahin als Vertragsangebot des Mieters, an welches dieser sechs Wochen gebunden ist, anzusehen.
2.2 Die feste Vertragslaufzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufstellung bzw. Installation der Mietsache beim Mieter. Der Mieter hat Columbus den Zeitpunkt der Installation schriftlich zu bestätigen. Kann die Aufstellung bzw. Installation aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Anlieferung erfolgen, ist der Geschäftstag nach dem Tag der Anlieferung der Aufstellungs- bzw. Installationstag.
2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um sechs Monate, falls es nicht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, erstmals zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietdauer, mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt wird. Als Kündigungsdatum gilt das Datum des Poststempels.
 
3. Lieferung und Aufstellung
3.1 Columbus lässt die Mietsache an dem zum Betrieb vorgesehenen Standort durch den Hersteller/Lieferanten der Mietsache betriebsbereit aufstellen, soweit nicht nach den Regelungen im Mietschein der Mieter selbst die Aufstellung besorgt.
3.2 Etwaige im Kaufpreis nicht enthaltene Nebenkosten (Lieferung, Installation, Aufstellung usw.) trägt der Mieter.
3.3 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Überlassung sorgfältig zu untersuchen und Mängel unverzüglich gegenüber dem Hersteller/Lieferanten, unter gleichzeitiger Benachrichtigung von Columbus, zu rügen. Später sich zeigende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Hersteller/ Lieferanten und Columbus anzuzeigen.
 
4. Abnahme
4.1 Die betriebsbereite Abnahme der Mietsache und Installation bzw. Aufstellung durch den Hersteller/Lieferanten bestätigt der Mieter Columbus unverzüglich nach erfolgter Installation und bei Mietsachen, für die vom Hersteller/Lieferant eine Installation durch den Mieter selbst vorgesehen ist, nach erfolgter Lieferung durch Unterzeichnung und Rücksendung der von Columbus zugesandten Installationsbestätigung. Dem Mieter ist bekannt, dass die Installationsbestätigung Veranlassung für Columbus zur Zahlung des Kaufpreises an den Hersteller/Lieferanten ist. Der Mieter ist verpflichtet, Columbus jedweden Schaden zu ersetzen, der durch eine unzutreffende oder verspätete Erklärung über die Mangelfreiheit der gelieferten Mietsache oder eine erfolgte Untersuchung auf Mangelfreiheit entsteht.
4.2 Im Falle des Kaufs von Mietsachen, die bereits beim Mieter installiert sind, gilt als Abnahme der Tag, an dem der Kaufpreis der Mietsache an den Hersteller/Lieferanten bzw. den Mieter bezahlt wird.
 
5. Mieten und Zahlungsbedingungen
5.1 Die im Mietschein ausgewiesenen monatlichen Mieten verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe und sonstiger gesetzlicher Abgaben. In den Mieten nicht enthalten sind die Kosten für die Wartung und ordnungsgemäße Instandhaltung der Mietsache.
5.2 Die Mietraten sind bei vierteljährlicher Zahlung am ersten eines Quartals im Voraus zu entrichten. Für die Zeit zwischen Aufstellungs-/Installationstag und der ersten Fälligkeit wird ein Nutzungsentgelt von täglich 1/30 der monatlichen Rate abgebucht. Ab dem Fälligkeitstermin sind für rückständige Zahlungen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu leisten. Der Mieter verpflichtet sich, per Lastschriftverfahren die jeweiligen Mieten bis spätestens zum Fälligkeitstermin von einem vom Mieter anzugebenden Konto abbuchen zu lassen.
5.3 Die Mietraten beruhen auf einem Zinssatz in Höhe der zum Zeitpunkt des im jeweiligen Mietschein genannten Konditionendatums in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter Rentenmarktbericht veröffentlichten Emissionsrendite für den Zeitraum, der der vereinbarten Vertragslaufzeit entspricht.
Ändert sich dieser Wert zwischen Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung/Installation, kann eine entsprechende Anpassung der Mietraten durch Columbus oder den Mieter verlangt werden. Danach bleiben die Mietraten unverändert, soweit nicht nachfolgende Ausnahmen hiervon vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Regelungen möglich sind.
5.4 Ergeben sich Abweichungen bei der steuer- und abgabenrechtlichen Lage durch den Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung sowie bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschlägigen Finanzverwaltungspraxis nach Vertragsabschluß, die Columbus in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin oder Vermieterin berühren, kann eine entsprechende Anpassung durch Columbus oder den Mieter verlangt werden.
5.5 Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Mieten ist absolut, insbesondere ist sie unabhängig von der gegenwärtigen und künftigen Fehlerfreiheit und Funktionstüchtigkeit der im Leasingvertrag genannten Leasinggegenstände sowie unabhängig von den von Dritten zu erbringenden Wartungs- bzw. Dienstleistungen. Die Zahlungsverpflichtung des Mieters besteht auch dann, wenn Dritte an den Mietsachen Schutzrechte für sich beanspruchen und die Nutzung der Mietsachen dadurch ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
 
6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Der Hersteller/Lieferant des Mietgegenstandes wird durch den Mieter ausgesucht. Columbus leistet für Sach- und Rechtsmängel der Mietgegenstände und sonstige nicht ordnungsgemäße Erfüllung nur in der Weise Gewähr, dass sie hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Leasingvertrages ihre kaufrechtlichen Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Mieter abtritt. Der Mieter nimmt diese Abtretung an und ist damit berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche auf eigene Kosten und fristgerecht gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Darüber hinaus stehen dem Mieter keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber Columbus zu. Im Falle der Nacherfüllung durch Neulieferung einer mangelfreien Sache ist der Mieter zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
6.2 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Columbus beginnt mit der Abnahme des Mietgegenstandes durch den Mieter und beträgt 1 Jahr.
6.3 Für die nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung bzw. Installation der Mietsache haftet Columbus nur insoweit, als ihr Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der Mietsache aufgrund ihres Eintritts in die zwischen Hersteller/Lieferanten und Columbus hinsichtlich der Mietsachen abgeschlossenen
Vereinbarungen zustehen. Diese Ansprüche tritt Columbus hiermit an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung an. Im Übrigen haftet Columbus mit Ausnahme der Fälle von Arglist, Zusicherung, Garantie oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.4 Columbus übernimmt keine Haftung für ein Auswahlverschulden des Mieters bei der Auswahl des Herstellers/Lieferanten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Hersteller/Lieferant in keiner Weise als Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Ähnliches von Columbus tätig ist.
6.5 Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen Columbus ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem gleichen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.
 
7. Instandhaltung, Gefahrtragung
7.1 Der Mieter stellt Columbus von etwaigen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Besitz, dem Gebrauch, dem Betrieb, der Arbeit oder der Leistung der Mietsachen ergeben, frei.
7.2 Der Mieter hat die Mietsachen zu pflegen und in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Sämtliche Kosten hierfür sowie die Betriebskosten und Unterhaltskosten, einschließlich der Kosten für Reparaturen und Ersatzteilbeschaffung, gehen zu seinen Lasten. Der Mieter schließt mit Übernahme der Mietgegenstände für die Dauer des Vertragsverhältnisses auf seine Kosten ein Wartungsabkommen mit einem von Columbus anerkannten Wartungsunternehmen ab und erbringt den Nachweis auf Verlangen von Columbus.
7.3 Der Mieter verpflichtet sich, alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung der Mietgegenstände verbunden sind, zu beachten und zu erfüllen. Vorgaben aus Benutzer und Bedienungshandbüchern (Anleitungen) sowie aus Wartungsheften des Herstellers sind einzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Mietsache ganz oder teilweise um medizinische Geräte oder Zubehör, deren Verkehr dem Gesetz über Medizinprodukte (MPG) unterliegt, versichert der Mieter, dass er die nach dem MPG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Mieter ist verpflichtet, beim Verkehr mit der Mietsache die Regelungen und Vorgaben des MPG, der Verordnung über Medizinprodukte (MPV) sowie der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) einzuhalten.
7.4 Veränderungen an den Leasinggegenständen können nach vorheriger Genehmigung durch Columbus durchgeführt werden. Sie sind nur statthaft, wenn der Wert der Mietsache, ihre Funktionstüchtigkeit und Wartbarkeit durch das Wartungsunternehmen zu keiner Zeit beeinträchtigt ist. Soweit derartige Maßnahmen vor Beendigung des Leasingvertrages vom Mieter nicht auf eigene Kosten entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum von Columbus über.
7.5 Der Mieter trägt das Risiko und die Kosten einer Ortsveränderung der Mietsachen, die, ebenso wie eine Überlassung der Mietsachen an Dritte, der schriftlichen Zustimmung durch Columbus bedarf. Columbus darf ihre Zustimmung nur in den Fällen verweigern, in denen berechtigte Interessen einer Ortsveränderung bzw. Überlassung der Mietsache an Dritte entgegenstehen.
7.6 Ab Anlieferung der Mietsachen bis zur vollzogenen Rückgabe trägt der Mieter die Gefahr für den Verlust, den Untergang, die Beschädigung, die Beschlagnahmung sowie den vorzeitigen Verschleiß der Mietsache, sofern diese Ereignisse nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind. Vom Eintritt eines o.g. Ereignisses hat der Mieter Columbus innerhalb von zwei Arbeitstagen zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Mietraten bleibt bestehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
7.7 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten während der gesamten Mietdauer zum Neuwert gegen Risiken des Untergangs, Verlustes, Diebstahls, Feuers sowie gegen alle sonstigen Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus dieser Versicherung tritt der Mieter zur Sicherung der Forderungen aus dem jeweiligen Leasingvertrag unwiderruflich an Columbus ab. Columbus nimmt diese Abtretung schon heute an. Der Mieter hat Columbus den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung spätestens zum Mietbeginn zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, so ist Columbus berechtigt, die Mietsache zu üblichen Bedingungen für den Mieter zu versichern. Für diesen Fall kann der Mieter die jeweiligen Versicherungsbedingungen bei Columbus einsehen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Mieter Columbus auf Nachweis zu ersetzen. Im Versicherungsfall ist ein etwaiger Selbstbehalt vom Mieter zu tragen.
7.8 Nach Eintritt eines Ereignisses entsprechend Punkt 7.6 ist der Mieter verpflichtet, die betreffenden Mietgegenstände durch funktionsfähige und gleichwertige Mietgegenstände unter Verwendung der Versicherungsleistung zu ersetzen, die dann in das Eigentum von Columbus übergehen, oder die betreffenden Mietgegenstände reparieren zu lassen. Die Entscheidung, ob Ersatz geleistet oder repariert wird, behält sich Columbus in jedem Einzelfall vor. Alternativ kann auf Verlangen von Columbus die Versicherungsleistung zur Tilgung der Restschuld nebst der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung verwendet werden. Bis zur Tilgung der Restschuld sowie der Vorfälligkeitsentschädigung befreit ein vorgenanntes Ereignis den Mieter nicht von seiner Pflicht, die Mietraten zu zahlen. Die Bestimmungen der §§ 536ff BGB finden keine Anwendung.
 
8. Eigentum
8.1 Die Mietsache ist grundsätzlich Eigentum von Columbus. Columbus hat das Recht, während der Laufzeit des Vertrages nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter die Mietsache während der Geschäftszeit des Mieters zu besichtigen und zu kennzeichnen.
8.2 Der Mieter darf über die Mietsache nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten, sie auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen und muss sie vor Zugriffen Dritter schützen. Er wird Columbus über drohenden oder bewirkten Zwangsvollstreckungen unverzüglich durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen informieren. Hieraus Columbus entstehende Interventionskosten trägt der Mieter.
8.3 Jede Verbindung der Mietsache mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck, im Sinne der §§ 95ff BGB, mit der Absicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Sofern der Mieter nicht selbst Eigentümer des betreffenden Gebäudes bzw. Grundstückes ist, hat er dies gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes bzw. Grundstückes klarzustellen und auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers auf seine Kosten beizubringen.
 
9. Vorzeitige Beendigung
9.1 Eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages durch den Mieter ist nur bei einem durch Columbus zu vertretenden, wichtigen Grund möglich. Das Recht zur Kündigung gem. Ziff. 7.6 bleibt hiervon unberührt.
9.2 Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses innerhalb der Mindestmietzeit ist nur möglich, sofern für die betreffenden Mietgegenstände ein Nachfolgemieter, der von Columbus als auch vom Mieter genannt werden kann, zur Verfügung steht.
9.3 Der Nachfolgemieter muss von der refinanzierenden Bank akzeptiert werden.
9.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung entsprechend Punkt 9.1 ist es erforderlich, dass die beim Mieter zu installierenden Nachfolgemietgegenstände von Columbus vermietet werden.
9.5 Columbus ist berechtigt, die Mietgegenstände fristlos zurückzunehmen, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung der fälligen Mieten länger als einen Monat in Verzug kommt.
b) der Mieter seine Zahlungen einstellt, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
c) die gegen den Mieter betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos sind.
d) der Betrieb des Mieters liquidiert oder verkauft wird, bzw. er seinen Wohn-/Firmensitz ins Ausland verlegt.
e) der Mieter die gemieteten Leasinggegenstände erheblich unsachgemäß behandelt.
f) sich nach Abschluss des Leasingvertrages die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
g) der Mieter seiner sonstigen Verpflichtung aus diesem Vertrag nach schriftlicher Abmahnung binnen zwei Wochen nicht nachkommt.
9.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages aus einem Grund entsprechend Punkt 9.5 kann Columbus die Mietsache sofort heraus verlangen und die Restmietforderung sofort fällig stellen. Die Restforderung setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung rückständigen Mietraten inkl. Verzugskosten und
b) den bis zum Vertragsende zu zahlenden, weiteren Mietraten zzgl. eines eventuell vertraglich vereinbarten Restwertes, wobei ein verbleibender Netto-Verwertungserlös bis zur Höhe der Restforderung angerechnet wird.
Die Sicherstellungs-, eventuelle Reparatur- und Verwertungskosten trägt der Mieter. Diese werden pauschal mit 25 % des Verwertungserlöses angesetzt: es sei denn, der Mieter weist nach, dass geringere Kosten angefallen sind. Columbus behält sich vor, weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
 
10. Rückgabe
10.1 Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietgegenstände in einwandfreiem, gepflegtem Zustand, von der üblichen Abnutzung abgesehen, termingerecht auf eigene Kosten und Gefahr an einen von Columbus zu bestimmenden Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
dem Mieter nicht zu. 10.2 Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Mietsache vollständig, d.h. einschließlich aller Zusatzeinrichtungen, Maschinenelemente und Installationszubehör zurückzugeben. Bei unvollständiger Rückgabe werden fehlende Komponenten dem Mieter zum jeweiligen Marktwert berechnet. Eine nachträgliche Rückgabe wird nicht berücksichtigt. Bei Rückgabe mangelhafter Mietsachen kann Columbus vom Mieter die Beseitigung von Mängeln, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen, verlangen oder nach ihrer Wahl selbst auf Kosten des Mieters beseitigen. 10.3 Im Falle einer nicht nach o.g. Bedingungen abgewickelten Rückgabe der Mietsache hat der Mieter den eventuell entstandenen Schaden seitens von Columbus zu ersetzen, jedoch mindestens für jeden angefangenen Monat der nicht korrekten Rückgabe den in dem Mietschein vereinbarten Mietpreis ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung zu bezahlen.
10.4 Der Mieter wird vor der Rückgabe alle Daten löschen, die sich in/auf auszutauschenden oder zurückzugebenden Datenträgern (wie z.B. Festplatte, Speichereinheiten, Chips etc.) befinden. Der Mieter ist verpflichtet, einen etwaigen Sicherungscode, Passwortschutz o. Ä. vor Rückgabe der Mietsache zu entfernen bzw. Columbus bei der Rückgabe das jeweilige Kennwort mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Columbus den durch die Entschlüsselung entstehenden Schaden in Höhe von pauschal € 150,00 je Mietgegenstand zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren, Columbus der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
10.5 Columbus kann auch auf die Rückgabe der Mietsache verzichten und dem Mieter die Mietsache übereignen. Die hierzu erforderliche schriftliche Erklärung hat Columbus dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 10. Arbeitstages nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzulegen. Die Übertragung des Eigentums auf den Mieter erfolgt dabei unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche. 10.6 Lässt sich die Mietsache nach Rückgabe nicht mehr verwerten, trägt der Mieter die entstandenen Entsorgungs- und Vernichtungskosten, insgesamt jedoch höchstens 1,5
Monatsmieten.
 
11. Abtretung, Auskünfte
11.1 Columbus ist berechtigt, zum Zwecke der Refinanzierung die Rechte, Pflichten und Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten. Darüber hinaus ist Columbus berechtigt, ihre Vertragsstellung (einschließlich ihrer Pflichten) auf die den jeweiligen Leasingvertrag refinanzierende Bank oder einen von dieser benannten Dritten zu übertragen. Die Übertragung der Vertragsstellung auf einen Dritten ist nur möglich, sofern die refinanzierende Bank die Mithaftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten übernimmt. Anstelle einer Vertragsübertragung wird hiermit der refinanzierenden Bank alternativ das Recht eingeräumt, vom Mieter bei gleichzeitiger Beendigung des bisherigen Leasingvertrages den Abschluss eines neuen Leasingvertrages zu den bisherigen Konditionen mit der Bank bzw. einem von dieser benannten Dritten zu verlangen, wobei hierfür die Bestimmung des
vorigen Satzes ebenfalls gilt.
11.2 Im Falle einer Abtretung wird diese dem Mieter durch Columbus oder die refinanzierende Bank angezeigt. Der Mieter bestätigt diese Anzeige der Bank unverzüglich.
11.3 Der Mieter wird Columbus bzw. der refinanzierenden Bank, entsprechend dem Kreditwesengesetz, auf Verlangen Auskünfte erteilen und den Jahresabschluss bzw. die für eine Beurteilung notwendigen Unterlagen des Unternehmens übermitteln.
11.4 Ohne die vorherige Zustimmung von Columbus bzw. der refinanzierenden Bank, darf der Mieter seine Rechte aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten bzw. die Mietgegenstände Dritten überlassen.
11.5 Bei einem vorzeitigen Austausch der Leasinggegenstände ist die vorherige Zustimmung der refinanzierenden Bank vom Mieter oder Columbus einzuholen.
 
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Columbus. Gerichtsstand ist das für den Firmensitz von Columbus zuständige Gericht.
12.3 Der Mieter ist damit einverstanden, dass Columbus und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden.
12.4 Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an Columbus sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich.
12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.


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